Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Driver Handelssysteme GmbH
– Stand 02.03.2018-

Alle Rechtsbeziehungen zu unseren Lieferanten bestimmen sich nach diesen Bedingungen; im Übrigen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Driver Handelssysteme GmbH wird nachfolgend als „DHS“ bezeichnet.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Für diesen Vertrag und alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung/Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

§ 2 Bestellungen

  1. Wir halten uns an unsere Bestellung 3 Wochen gebunden. Eine Annahme der Bestellung kann nur innerhalb dieser Frist erfolgen.
  2. Bestelländerungen sind uns, soweit branchenüblich zumutbar, bei angemessener Regelung der kostenmäßigen und terminlichen Auswirkungen jederzeit möglich.
  3. Stellt der Lieferant Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, können wir vom nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten.
  4. Falls wirksam Über- bzw. Unterlieferungen unseres Auftrages vorgenommen werden, weil als handelsüblich vereinbart, muss in den Lieferpapieren unbedingt darauf hingewiesen werden. Dies betrifft ganz besonders die letzte mehrerer Teillieferungen.
  5. Soweit auf DIN-Normen, VDE-Vorschriften oder unsere Liefervorschriften Bezug genommen wird, übernimmt der Lieferant die Garantie, dass der Liefergegenstand diesen Anforderungen entspricht. Gefährliche Stoffe sind besonders zu kennzeichnen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Rechnungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt der Preis für Lieferung „frei Bestimmungsort“, einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Preisveränderungen bei Dauerlieferungen sind rechtzeitig anzuzeigen und berechtigen uns zum Rücktritt.
  2. Zahlungen erfolgen bei vertragsgemäßem Wareneingang und ordnungsgemäßer Rechnungsvorlage (mit entsprechendem Mehrwertsteuer-Ausweis).
  3. Rechnungen müssen stets unsere Bestellnummer ausweisen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Fehlerhafte Lieferungen berechtigen uns zum wertanteiligen Zahlungseinbehalt bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Terminen/Fristen ist der Wareneingang.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Lieferstörungen sind schriftlich zu begründen.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Bestimmungsort zu erfolgen.
  2. Der Versand erfolgt gemäß unseren jeweiligen Versand-Vorschriften fracht- wie verpackungsfrei und ist uns unverzüglich zu bestätigen. Die Ware reist, handelsüblich und sachgerecht verpackt und bezeichnet, auf Risiko des Lieferanten; Versandanzeigen und Postpaket- bzw. Expressgut-Adressen weisen rechnungsgleich unsere jeweiligen Bestellnummern aus. Durch Nichtbeachtung von Versandvorschriften und Anweisungen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Abnahme bestimmt sich nach den jeweiligen Lieferabreden.
  2. Neben den vereinbarten technischen Daten sind der jeweilige Stand der Technik und alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bzw. Herstellungsverfahrens bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Darüber hinaus ist der Lieferant auf unser Verlangen zum Nachweis verpflichtet, wann, in welcher Weise und durch wen die Ware bezüglich der vereinbarten Merkmale geprüft worden ist und welche Ergebnisse sich hierbei einstellen; Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle einer Nachbesserung bzw. Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nach deren Durchführung erneut zu laufen.
  4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; daneben sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung frei Verwendungsstelle zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist der Lieferant mit der Mangelbeseitigung im Verzug, können wir Dritte mit der Nachbesserung auf Rechnung des Lieferanten beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wiederholt fehlerhafte Lieferung oder Nachbesserung berechtigt uns unter Vorbehalt weiterer Rechte zum Rücktritt.
  5. Im Falle der Schlechtleistung ist DHS insbesondere zur Geltendmachung von Vermögensschäden befugt, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
  6. Werden wir aufgrund der Rückgriffshaftung im Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen, verjähren unsere Ansprüche gegenüber dem Lieferanten nach den gesetzlichen Regelungen, frühestens aber zwei Monate nach unserer Erfüllung der uns treffenden Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche.

§ 7 Selbständige Leistungserbringung und Einhaltung gesetzlicher Regelungen (Mindestlohn, etc.)

  1. Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen selbständig sowie eigenverantwortlich.
  2. Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistungen grundsätzlich in der Wahl des Leistungsorts frei. Erfordert der Auftrag jedoch, die Leistungen teilweise in den Räumlichkeiten des Auftraggebers durchzuführen, so ist der Auftragnehmer bereit, die Leistungen insoweit in den betreffenden Räumlichkeiten zu erbringen; über den jeweiligen Leistungsort werden sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Auftrages abstimmen.
  3. Der Auftragnehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm eingesetzten eigenen Angestellten und etwaige von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer. Er ist in der Organisation der Leistungserbringung und in der Einteilung der Zeit seiner Tätigkeit frei. Er wird sich jedoch insoweit, als der Auftrag dies erforderlich macht, bei der Zusammenarbeit mit anderen am Auftrag Beteiligten über die Tätigkeitszeit abstimmen und vereinbarte Termine einhalten.
  4. Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern sichert der Auftragnehmer zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingenommene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als freier Unternehmer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern.
  6. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutz, Gewerbeerlaubnis, etc.), insbesondere des Mindestlohngesetzes, durch sich und seine Unterauftragnehmer zu. In diesem Rahmen ist er u.a. verpflichtet, auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn bzw. durch seine Unterauftragnehmer vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, den Auftraggeber umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Unterauftragnehmer den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet oder gegen andere gesetzliche Vorgaben verstößt.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz – Umweltschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von daraus entstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wie die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Gegenüber nach in- oder ausländischem Recht geltend gemachten Ansprüchen Dritter wegen mangelhafter Ware stellt uns der Lieferant vollumfänglich frei bzw. lässt die gegenüber uns angewandten Haftungsgrundsätze gegen sich gelten, soweit der Fehler nicht auf eine von uns zu vertretende Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung zurückzuführen ist oder die Ware bestimmungsgemäß natürlichem Verschleiß unterlag.
  3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit wir die Haftung auch gegenüber unseren Abnehmern wirksam beschränkt haben.
  4. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils gültigen Vorschriften und Gesetze des Umweltschutzes – insbesondere des Immissionsschutz-, Gefahrstoff-, Wasser- und Abfallrechts – einzuhalten. Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Stoffe sind vor der Lieferung dem Einkauf zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und unterrichtet uns unverzüglich über bekanntwerdende Verletzungsrisiken.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – Vereinbarungen betreffend dieses Anspruches zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile oder Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  2. Werden von uns beigestellte Teile oder Materialien mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  3. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Software

  1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Soft- und Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation zumindest ein nicht ausschließliches, zeitlich nicht begrenztes und außer in den Fällen des Abs. 2 nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
  2. Wir sind berechtigt zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen evtl. Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt.
  3. Der Lieferant übernimmt Gewähr für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur und versichert ordnungsgemäße Duplikatur.

§ 12 Unternehmensethik und unternehmerische Verantwortung

  1. Da die DHS ein Unternehmen des Pirelli Konzerns ist, erklärt der Lieferant hiermit, dass er die folgenden Dokumente und Verhaltensregeln der Pirelli Gruppe: “Values and Ethical Code”, “Code of Conduct”, “Global Human Rights”, “Health, Safety and Environment”, “Anti-Corruption Program” and “Product Stewardship” wie im Internet veröffentlicht unter http://corporate.pirelli.com/corporate/en-ww/sustainability/policies/the-ethical-code gelesen und verstanden hat. Dort sind die Leitgrundsätze für die Führung des Geschäftsbetriebs von Pirelli sowie für Verträge und sonstige Beziehungen mit Dritten festgelegt.
  2. Daher, und im Hinblick auf die vorliegende Vereinbarung sowie in Bezug auf Auftragsdurchführung, verpflichtet sich der Lieferant hiermit wie folgt:
    (a) Er verrichtet seine Tätigkeiten in Übereinstimmung mit:
    allen Prinzipien, Werten und Verpflichtungen, wie sie in den oben genannten Unterlagen zum Ausdruck kommen;
    den Richtlinien und Verpflichtungen, sofern vorhanden, für die die Pirelli Gruppe öffentlich eintritt;
    (b) und verpflichtet sich insbesondere, dass er:
    in keiner Weise auf Kinder- und Zwangsarbeit, Sklaverei, Menschenhandel oder jedwede andere Form der Ausbeutung zurückgreift oder diese unterstützt;
    für Chancengleichheit, Versammlungsfreiheit und die Förderung der persönlichen Entwicklung sorgt;
    den Einsatz körperlicher Züchtigung, psychischer bzw. physischer Gewalt oder verbaler Beschimpfungen ablehnt;
    die geltenden Gesetze und Industriestandards zu den Arbeitszeiten und Gehältern einhält und dafür sorgt, dass die Löhne und Gehälter ausreichen, um die Grundbedürfnisse der Beschäftigten zu decken;
    angemessene Verfahrensweisen festlegt und einhält, um Lieferanten und Zulieferer gemäß ihrer Verpflichtung zu Arbeits- und Menschenrechten sowie sozialer umweltbezogener Verantwortung zu bewerten und auszuwählen;
    jede Form und Ausprägung von Korruption in allen Rechtsprechungen ablehnt, selbst wenn derartige Vorgehensweisen erlaubt, geduldet oder gerichtlich nicht verfolgt werden;
    die Umweltbelastung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus beurteilt und verringert;
    verantwortungsbewusst mit Materialressourcen umgeht, um nachhaltiges Wachstum zu erreichen, das die Umwelt und die Rechte zukünftiger Generationen respektiert;
    vergleichbare Management-Modelle innerhalb seiner Lieferkette umsetzt.
  3. Der Lieferant bestätigt, dass Pirelli jederzeit direkt oder durch Dritte prüfen kann, ob er die hier übernommenen Pflichten befolgt.
  4. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass Pirelli den Vertrag und/oder Auftrag kündigen kann und alle weiteren gesetzlichen Rechte wahrnehmen kann, wenn der Lieferant gegen eine der Bestimmungen unter obigem Punkt 2 verstoßen hat.
  5. Der Lieferant kann jeden Verstoß oder vermutlichen Verstoß gegen den “Values and Ethical Code”, den “Code of Conduct” und die Pirelli Gruppe Verhaltensregeln “Global Human Rights”, “Health, Safety and Environment”, “Anti-Corruption Program” und “Product Stewardship” an ethics@pirelli.com melden; die Meldungen dürfen anonym erfolgen aber sollen eine Beschreibung des Vorfalles und der Tatsachen enthalten, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen der oben genannten Pirelli-Dokumente darstellen, einschließlich Angaben über Zeit und Ort, an dem die relevanten Fakten eingetreten sind, sowie über die beteiligten Personen. Pirelli wird keine Bedrohung oder Repressalien gegen Mitarbeiter oder Kollaborateure hinnehmen, die sich aus einer solchen Meldung ergeben und wird angemessene Maßnahmen gegen jede Person, die sich solcher Drohungen oder Repressalien bedient, ergreifen. Weiterhin wird Pirelli im Rahmen geltenden Rechtes die Anonymität derjenigen sicherstellen, die Verletzungen melden.

§ 13 Korruptionsbekämpfung

  1. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung und der Erfüllung der dazugehörigen Pflichten, erklärt, gewährleistet und verpflichtet sich der Lieferant wie folgt:
    (a) Der Lieferant befolgt die Antikorruptionsgesetze
    (b) Der Lieferant befolgt die Antikorruptionsgesetze, wenn er im Zusammenhang mit den Aufträgen und Verträgen Lizenzen, Genehmigungen und Zulassungen einholt, die von einer zuständigen staatlichen Stelle verlangt werden
    (c) Der Lieferant wird nichts tun und nichts zulassen, genehmigen oder dulden, was gegen die Antikorruptionsgesetze verstößt
    (d) Der Lieferant wird keiner der nachstehenden Personen oder Stellen weder direkt noch indirekt Geld oder irgendetwas von Wert anbieten, zahlen oder versprechen, um DHS dabei zu unterstützen, Geschäfte zu erhalten oder fortzuführen, um Geschäfte auf DHS oder eine andere Person oder Einheit im Zusammenhang mit den Aufträgen und Verträgen zu lenken, um sich einen wie auch immer gearteten unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit den Aufträgen und Verträgen zu verschaffen oder um die Amtshandlung oder Entscheidung eines Beamten, einer Partei, einer Regierung, einer Regierungsstelle, eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlich-kontrollierten Stelle zu beeinflussen:
    (I) Staatsbeamten. Eine Person hört nicht auf, ein Staatsbeamter zu sein, wenn sie vorgibt, als Privatperson zu handeln oder wenn er/sie ohne Entschädigung zu Diensten ist
    (II) Politischen Parteien oder Parteifunktionären
    (III) Einer beliebigen Person, wohl wissend, dass dieses Geld oder dieser Wertgegenstand ganz oder teilweise direkt oder indirekt einer der oben aufgeführten Personen oder Organisationen angeboten, gegeben oder versprochen wird
    (e) Nach dem Wissen des Lieferanten, wurden der Lieferant, seine kontrollierenden Gesellschafter, seine Direktoren und Führungskräfte sowie die Direktoren und Führungskräfte seiner kontrollierenden Gesellschafter nicht im Rahmen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils eines Vergehens im Zusammenhang mit Betrug oder Korruption überführt oder für schuldig erkannt
    (f) Auf der Grundlage der dem Lieferanten aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, werden der Lieferant, seine kontrollierenden Gesellschafter, seine Direktoren und Führungskräfte sowie die Direktoren und Führungskräfte seiner kontrollierenden Gesellschafter von keiner staatlichen, öffentlichen oder sogar überstaatlichen Stelle und keiner Justizbehörde in einer Liste geführt, wonach sie von staatlichen Beschaffungsprogrammen ausgeschlossen oder gesperrt sind bzw. ihre Sperre oder ihr Ausschluss vorgeschlagen wird, oder wonach sie auf andere Art und Weise dafür ungeeignet sind
    (g) Der Lieferant hat nicht angeboten, politische Beiträge an Personen oder Stellen im Namen von DHS zu zahlen, er hat diese auch nicht bezahlt und wird sie nicht zahlen
    (h) Der Lieferant führt im Hinblick auf die Aufträge und Verträge vollständige wahrheitsgetreue und genaue Aufzeichnungen und Abrechnungskonten sowie Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufträgen und Verträgen, einschließlich Aufzeichnungen über Zahlungen an Dritte, belegt mit detaillierten Rechnungen, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung. Außerdem hält der Lieferant diese Aufzeichnungen zur Prüfung durch oder im Auftrag von DHS innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach einer schriftlichen Mitteilung bereit. Diese Prüfung findet während der normalen Geschäftszeiten am Hauptgeschäftssitz des Lieferanten statt; der Lieferant wird DHS angemessen unterstützen, um die Angaben zu prüfen und Kopien anzufertigen. DHS behandelt die in der Prüfungsphase erhaltenen Informationen laut den Vorgaben in Punkt 2.1 der allgemeinen Bedingungen als „vertrauliche Informationen“.
  2. Der Lieferant sorgt dafür, dass alle seine Tochtergesellschaften sowie alle seiner und deren Direktoren, leitenden Angestellten, Berater, Vertreter, Mitarbeiter oder Agenten die Positionen (a) bis (d) dieses § 13 befolgen.
  3. Der Lieferant bestätigt, dass DHS im Falle des Verstoßes gegen diesen § 13 berechtigt ist, die Erfüllung seiner Pflichten im Hinblick auf die Aufträge und/oder Verträge sofort auszusetzen, unbeschadet der Kündigungsrechte nach dieser Vereinbarung.
  4. Der Lieferant wird DHS und dessen Vertreter im Zusammenhang mit Verlusten, Forderungen, Kosten oder Auslagen entschädigen und schadlos halten (einschließlich Gerichtskosten und Anwaltshonorare), die DHS oder seinen Vertretern im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diesen § 13 und/oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Lieferanten, eines seiner Tochtergesellschaften oder seiner bzw. deren Direktoren, leitenden Mitarbeiter, Berater, Vertreter, Mitarbeiter oder Agenten gegen ein Antikorruptionsgesetz entstehen.
  5. Der Lieferant gewährt Dritten keine Befugnis, in seinem Namen Zahlungen entgegenzunehmen, die dem Lieferanten gemäß der vorliegenden Vereinbarung zustehen.
  6. Der Lieferant bestätigt ausdrücklich, dass alle hier getätigten Zahlungen von DHS auf ein Bankkonto überwiesen werden, das sich im selben Land befindet, in dem der Lieferant seinen eingetragenen Geschäftssitz hat.

§ 14 Gerichtsstand- Erfüllungsort – Rechtswahl

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht ohne Verweis auf dessen Kollisionsrecht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

§ 15 Sonstiges

  1. Verträge, Aufträge und die daraus entstehenden Gutschriften können vom Lieferanten nicht übertragen werden. Die Verträge mit, die Aufträge des und die daraus entstehenden Gutschriften bzgl. des Lieferanten können von DHS an die im Sinne §§ 15 ff. AktG mit DHS verbundenen Unternehmen übertragen werden.
  2. Jede Änderung oder Ergänzung an Verträgen oder Aufträgen bedarf der Schriftform und ist auf den speziellen Fall begrenzt, für den sie vereinbart ist.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen sowie sonstige Abreden unwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.